Häufig nachgefragt
Hier finden Sie eine Sammlung häufig gestellter Fragen an das Finanzgericht München.
FAQ - Häufig nachgefragt
Das Finanzgericht gewährt v. a. Rechtsschutz in Steuer-, Zoll-und Kindergeldangelegenheiten. An das Finanzgericht können sich Bürgerinnen und Bürger wenden, die meinen, ihr Steuerbescheid sei falsch oder die Familienkasse verwehre ihnen zu Unrecht Kindergeld. Auch Unternehmen oder Unternehmer können sich vor dem Finanzgericht gegen Maßnahmen der Finanzbehörden zur Wehr setzen. Die Bestrafung von Steuersündern gehört hingegen nicht zu den Aufgaben des Finanzgerichts.
Die Klage/der Antrag ist bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu erheben. Allerdings kann nur die Klage/der Antrag selbst zur Niederschrift erklärt werden, nicht aber die Begründung. Dabei kann zwischen den verschiedenen Kommunikationswegen (Abgabe vor Ort, per Post, per Telefax, per elektronischem Rechtsverkehr) gewählt werden. Prozessbevollmächtige müssen die Anforderungen des § 52d FGO beachten (Details hier).
Die Klage muss die Klägerin bzw. den Kläger und den Beklagten (i.d.R das Finanzamt bzw. die Familienkasse, das bzw. die die Einspruchsentscheidung erlassen hat) bezeichnen. Es muss außerdem deutlich werden, gegen welchen Bescheid (z.B. Einkommensteuerbescheid 2020 vom 3. Juni 2021) sich die Klage richtet. Wichtig ist, dass die Klageschrift eigenhändig unterschrieben ist, und zwar entweder von der Klägerin bzw. dem Kläger selbst oder von dem/der Bevollmächtigten. Eine kurze Beschreibung, warum die Klägerin bzw. der Kläger den Bescheid für falsch hält, ist hilfreich. Allerdings kann die Klagebegründung auch später nachgeholt werden.
Eine „Verschlechterung“ kann sich durch das gerichtliche Verfahren im Ergebnis nicht ergeben, d.h. die streitige Steuer kann nicht erhöht werden. Auch eine weitergehende Versagung von Kindergeld ist ausgeschlossen (sog. Verböserungsverbot). Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass im Falle eines Erfolgs für das Streitjahr durch die Finanzbehörde steuerlich nachteilige Folgeänderungen in anderen Jahren gezogen werden.
Hält der Steuerpflichtige seinen Steuerbescheid für fehlerhaft, muss er in der Regel vor der Klageerhebung beim Finanzgericht ein Einspruchsverfahren beim Finanzamt durchlaufen. Im Einspruchsverfahren überprüft das Finanzamt selbst die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides. Der Einspruch muss schriftlich innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Steuerbescheides beim Finanzamt eingehen. Sieht das Finanzamt den Einspruch als unbegründet an, erlässt es eine entsprechende Einspruchsentscheidung. Hiergegen kann dann innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung beim Finanzgericht Klage erhoben werden.
Entscheidet das Finanzamt über den vom Steuerpflichtigen erhobenen Einspruch ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes nicht in angemessener Frist, kann ausnahmsweise auch schon vor Abschluss des Einspruchsverfahrens Klage erhoben werden (Untätigkeitsklage).
Ist die Klage beim Gericht eingegangen, erhält die Klägerin bzw. der Kläger eine Eingangsbestätigung sowie das zugehörige Aktenzeichen und wird gebeten, die Klage – sollte dies noch nicht geschehen sein – zu begründen. Nach Zustellung der Klageschrift an das beklagte Finanzamt bzw. an die Familienkasse, prüft und ermittelt das Gericht alle für den Ausgang des Klageverfahrens relevanten Tatsachen und Umstände von Amts wegen. Diese Pflicht zur Amtsermittlung bedeutet, dass das Gericht sowohl für den/die Kläger/in als auch für die Beklagtenseite alle begünstigenden und belastenden Umstände erforscht. So lässt es sich etwa die Akten und Unterlagen zusenden, die es für seine Entscheidungsfindung für nötig erachtet, und fordert die Beteiligten auf, sich zu bestimmten Punkten zu äußern. Es kann einen Erörterungstermin anberaumen, um den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten zu besprechen, es kann schriftliche Hinweise erteilen oder sogleich einen Termin für die mündliche Verhandlung bestimmen. Das Gericht ist grundsätzlich nicht an das gebunden, was die Beteiligten vortragen, sondern ermittelt alle erheblichen Fakten von Amts wegen. Natürlich hat jeder Beteiligte Gelegenheit, sich zu allen relevanten Punkten des Falles zu äußern und die Gerichts- und Verwaltungsakten einzusehen.
Nein, ein Verfahren vor dem Finanzgericht kann jeder Bürger ohne professionelle Hilfe einleiten und betreiben. Es besteht kein Vertretungszwang. Selbstverständlich können Sie die Hilfe insbesondere eines/einer Rechtsanwalt/Rechtsanwältin, Steuerberaters/in oder Wirtschaftsprüfers/in in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob Sie sich vertreten lassen oder das Verfahren selbst führen, müssen allerdings Sie selbst treffen. Bei einer Prozessvertretung erfolgt die Kommunikation ausschließlich über den Prozessbevollmächtigten.
Welche Anträge gestellt werden müssen, hängt vom Einzelfall ab. Allerdings wird das Gericht auf die Stellung sachgerechter Anträge hinwirken, d.h. die Beteiligten bei der Stellung der Anträge unterstützen.
Die Verfahrensbeteiligten haben im finanzgerichtlichen Verfahren einen Anspruch auf Akteneinsicht. Dieser umfasst die finanzgerichtlichen Akten und die vorgelegten Akten des Finanzamtes bzw. der Familienkasse sowie vom Gericht beigezogene sonstige Akten. Die Akteneinsicht erfolgt beim Finanzgericht oder im Finanzamt bzw. in der Familienkasse. Es kann auch beantragt werden, die Akteneinsicht in einer für den/die Kläger/in besser erreichbaren Behörde – z.B. einem nahegelegenen Amtsgericht – durchzuführen. Ein Anspruch auf Übersendung der Akten in die Büroräume des Prozessbevollmächtigten besteht dagegen nicht. Soweit die Behördenakten elektronisch vorliegen (insbesondere Kindergeldakten) und die Kommunikation mit der Klägerseite elektronisch erfolgt, kommt eine elektronische Akteneinsicht in Betracht.
Ja, grundsätzlich muss die festgesetzte Steuer gezahlt werden. Man kann aber beim Finanzamt beantragen, dass die Vollziehung des Bescheides ausgesetzt wird. Hat der Antrag Erfolg, muss zunächst nicht gezahlt werden. Hat der Antrag keinen Erfolg, kann beim Finanzgericht ein Aussetzungsantrag gestellt werden. Das Aussetzungsverfahren ist ein sog. Eilverfahren, in dem aufgrund einer summarischen Prüfung eine vorläufige Regelung getroffen wird. Sollte die Klägerin bzw. der Kläger mit ihrer/seiner Klage nicht oder nicht in vollem Umfang erfolgreich sein, wird der ausgesetzte und schließlich zu zahlende Betrag verzinst.
