Klageverfahren

Vorverfahren bei der Verwaltungsbehörde

In der Regel kann das Finanzgericht erst angerufen werden, wenn der Verwaltungsbehörde zuvor Gelegenheit gegeben wurde, ihre Entscheidung in einem gesonderten Rechtsbehelfsverfahren noch einmal zu überprüfen. Erlässt daher z.B. das Finanzamt einen Steuerbescheid, so muss zunächst dagegen Einspruch eingelegt werden.

Bleibt das Finanzamt trotz der mit dem Einspruch vorgetragenen Argumente bei seiner Meinung, erlässt es eine Einspruchsentscheidung.

Die Rechtsbehelfsbelehrung zur Einspruchsentscheidung sollte man genau durchlesen, da sich hieraus ergibt wo, wie und bis wann Klage erhoben werden muss. Besonders wichtig ist die Einhaltung der Klagefrist und der Form. Bei elektronischer Kommunikation mit dem Finanzgericht müssen bestimmte Anforderungen erfüllt werden.

Klage wird erhoben

Das Verfahren vor dem Finanzgericht wird durch die rechtzeitig übermittelte Klageschrift eingeleitet. Diese muss folgende Angaben enthalten

  • wer ist Kläger/in
  • gegen welche Behörde (z.B. welches Finanzamt) wird geklagt
  • was soll mit der Klage erreicht werden
  • gegen welchen Bescheid wird geklagt
  • welche Einspruchsentscheidung wird angegriffen

Frist

Regelmäßig beträgt die Klagefrist 1 Monat (FGO § 47).

Die Klageschrift muss eigenhändig vom Kläger und/oder der Klägerin unterschrieben werden. Sofern ein/e Prozessbevollmächtigte/r bestellt ist (kein Vertretungszwang), muss diese/r die vorgeschriebene Form wahren.

Klagen können auch elektronisch erhoben werden (Einzelheiten vgl. Elektronischer Rechtsverkehr)

In der Rechtsantragstelle vor Ort kann die Urkundsbeamtin bzw. der Urkundsbeamte des Finanzgerichts bei der Formulierung der Klage Hilfestellung leisten. Sie bzw. er kann auch Auskunft über die möglichen Gerichtskosten geben; über die Erfolgsaussichten der Klage darf sie bzw. er jedoch nicht beraten.

Der Klage soll ein(e) Kopie/Scan des angefochtenen Bescheids und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden, damit sich das Gericht möglichst frühzeitig ein Bild davon machen kann, um welche Punkte gestritten wird und welche richterlichen Hinweise deshalb gegeben werden können.

Die Argumente werden ausgetauscht

Das Gericht bestätigt der Klägerin bzw. dem Kläger den Eingang der Klage, teilt das Aktenzeichen des Verfahrens mit und informiert die Gegenseite, also das Finanzamt, die Familienkasse oder das Hauptzollamt.

Vorläufige Kostenrechnung

Die Verfahren vor dem Finanzgericht sind kostenpflichtig. 

Mit der Eingangsbestätigung wird eine vorläufige Kostenrechnung an die Klägerin bzw. den Kläger übermittelt.

Sobald die Klage begründet wurde, wird die Gegenseite aufgefordert, hierzu Stellung zu nehmen (Klageerwiderung) und die Verwaltungsakten zu übersenden. Der gesamte Schriftverkehr in diesem Verfahren läuft nun über das Finanzgericht.

Aufgabe des Gerichts ist es nun, zu klären, um welche Punkte gestritten wird und alle entscheidungserheblichen Umstände zu ermitteln. Die Beteiligten können aufgefordert werden,  Unterlagen oder Beweismittel beizubringen.

Akteneinsicht

Die Beteiligten haben das Recht, die von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakten und die Gerichtsakte einzusehen. Soweit diese Akten elektronisch vorliegen, kommt die Einsicht in einem Akteneinsichtsportal oder die Übermittlung in elektronische Postfächer in Betracht.

Mündliche Verhandlung und Entscheidung

In der Regel entscheidet das Gericht nach einer mündlichen Verhandlung. Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich. Der/die Kläger/in kann den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragen.

Sitzungssäle

Zur Vereinfachung des Verfahrens kann die Entscheidung aber auch ohne mündliche Verhandlung ergehen, wenn die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben oder eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid für sinnvoll erachtet wird.

In der mündlichen Verhandlung führt das Gericht zunächst in die Sache ein. Anschließend haben die Beteiligten Gelegenheit, ihren Rechtsstandpunkt ausführlich darzulegen. Es können auch Beweise z. B. durch Zeugenvernehmung erhoben werden.

Nach der mündlichen Verhandlung wird entweder eine Entscheidung verkündet oder schriftlich zugestellt.

Videokonferenz

Die mündliche Verhandlung kann auch mit einem oder allen Beteiligten per Videokonferenztechnik des Gerichts durchgeführt werden, wenn das Gericht dies als ermessensgerecht ansieht. Weitere Informationen zur Videokonferenz.