Kosten

Gerichtskosten - Kostenrechnungen

Die Verfahren vor dem Finanzgericht sind kostenpflichtig. Die Höhe der Gerichtsgebühren (und meist auch die Höhe der Gebühren eines Prozessbevollmächtigten) richten sich nach dem Streitwert. Dies ist in der Regel der Betrag, um den sich die Steuerfestsetzung reduzieren soll. Ferner kommen unter Umständen Auslagen für Kopien, Zustellungen, Zeugen und Sachverständige hinzu.

Nach Einreichung der Klage wird ein Vorschuss der Gerichtskosten festgesetzt, den der/die Kläger/in zunächst zu zahlen hat.

Wenn das Verfahren abgeschlossen ist, entscheidet das Gericht, wer die Kosten zu tragen hat. Das ist in der Regel derjenige, der verloren hat. Danach wird eine endgültige Kostenrechnung erstellt, wobei der bezahlte Vorschuss angerechnet oder bei Kostentragung durch die Finanzbehörde erstattet wird.

Aufwendungen der Beteiligten

Wenn der/die Kläger/in den Prozess ganz oder teilweise gewonnen hat und das Gericht bestimmt, dass die Finanzbehörde die Kosten zu tragen hat, können die notwendigen Aufwendungen, einschließlich der Kosten eines Bevollmächtigten nach den Gebührenordnungen (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Steuerberatergebührenverordnung) erstattet werden. War für das Vorverfahren ein Steuerberater oder Anwalt erforderlich, so sind auf Antrag und entsprechenden Beschluss des Gerichts auch diese Kosten nach den Gebührenordnungen erstattungsfähig.

Die Finanzbehörde bekommt ihre Aufwendungen - selbst wenn sie gewinnt - nicht erstattet.

Prozesskostenhilfe

Sind die Kläger nicht in der Lage, die Kosten eines Verfahrens zu tragen, so können sie Prozesskostenhilfe beantragen. Das Finanzgericht wird diese bewilligen, wenn die Klage hinreichend Aussicht auf Erfolg hat und das Einkommen und Vermögen die gesetzlich vorgesehenen Grenzen nicht überschreitet. Um dies zu beurteilen, ist es erforderlich, dass die Klage begründet und die finanziellen Verhältnisse offengelegt werden. Wichtig ist es, hierfür die vom Gericht zur Verfügung gestellten Formulare zu benutzen und die eigenen Angaben zu belegen. Eventuell kommt auch eine ratenweise Bezahlung der Gerichtskosten in Betracht.