Elektronischer Rechtsverkehr

In allen Verfahrensarten können elektronische Dokumente eingereicht werden.

Beim Finanzgericht München ist seit 01.01.2022 die elektronische Aktenführung in allen Senaten und allen Verfahren die maßgebliche Form. Alle entscheidungserheblichen Dokumente liegen in elektronischer Form ggf. ergänzt durch andere Medien vor.

Ausgehende Schreiben und Entscheidungen werden über die elektronische Poststelle in die elektronischen Postfächer der Beteiligten oder per Faxserver versendet.

Rechtliche Grundlagen

Die Klageschrift muss eigenhändig unterschrieben werden und zwar entweder von der Klägerin bzw. dem Kläger. Sofern ein/e Prozessbevollmächtigte/r bestellt ist (kein Vertretungszwang), muss dieser die vorgeschriebene Form wahren.

Klagen können auch elektronisch erhoben werden.

In der Rechtsantragstelle vor Ort kann die Urkundsbeamtin bzw. der Urkundsbeamte des Finanzgerichts bei der Formulierung der Klage Hilfestellung leisten. Sie bzw. er kann auch Auskunft über die möglichen Gerichtskosten geben; eine Beratung über die Erfolgsaussichten der Klage darf sie bzw. er jedoch nicht geben.

Der Klage soll eine/n Kopie/Scan des angefochtenen Bescheids und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden, damit sich das Gericht möglichst frühzeitig ein Bild davon machen kann, um welche Punkte gestritten wird und welche richterlichen Hinweise deshalb gegeben werden können.

Elektronische Dokumente müssen den rechtlichen Anforderungen des § 52a FGO i.V.m. der ERVV (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) genügen. E-Mails sind nicht zugelassen.

Bürgerportal

Über das Bürgerportal können elektronische Dokumente eingereicht werden; die Rückanwort des Gerichts erfolgt postalisch. 

Bürgerportal - Dokument übermitteln

Nutzungspflicht

Seit 01.01.2022 haben „professionelle Einreicher“ wie Rechtsanwälte, Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts die Pflicht, Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronische Dokumente einzureichen (aktive Nutzungspflicht).

Ab dem 01.01.2023 wurde ein besonderes Steuerberaterpostfach (beSt) eingerichtet.  Damit sind auch Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften im Fall der Kommunikation mit den Finanzgerichten zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs und damit des beSt verpflichtet.

Die Nichteinhaltung der aktiven Nutzungspflicht führt zur Unwirksamkeit der Nachricht und der damit verbundenen Prozesshandlungen.